Allgemeine Verkaufsbedingungen
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I. Geltung. Angebote.
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstigen Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen oder den Verkaufsbedingungen unseres Lieferanten abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufers vorbehaltlos ausführen. Insbesondere Reklamations- oder Schadenspauschalen werden von uns nicht anerkannt.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-Mail gewahrt.
4. Maßgebend für die Auslegung der Handelsklauseln sind im Zweifel die INCO-Terms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
5. „Käufer" im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der „Besteller".
6. Die Mitlieferung (Beistellung) von Prüfbescheinigungen nach EN 10204 bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
II. Preise.
1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zzgl. Fracht und die zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung gesetzliche Umsatzsteuer.
2. Ändern sich zwischen unserer Auftragsbestätigung und dem Tag unserer Lieferung Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Die Preisänderungen treten in Kraft, sobald wir sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben. In diesem Fall kann der Käufer binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom von der Preiserhöhung betroffenen Vertrag insoweit zurücktreten.
3. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. Bei einer Erhöhung des vereinbarten Preises kann der Käufer binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom betroffenen Vertrag insoweit zurücktreten.
4. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Käufer, es sei denn, wir haben Ihr Entstehen zu vertreten.
5. Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Käufer zustehenden Zahlungsansprüche berechtigt.
III. Zahlung und Verrechnung.
1. Soweit nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis ist ausgeschlossen.
2. Einzelvertragliche Gewährungen von Skonti sind nur wirksam, wenn alle unsere fälligen Forderungen beglichen sind. Soweit nichts Anderes vereinbart, beginnen diesbezügliche Skontofristen ab Rechnungsdatum. Gutschriften sind nicht skontierfähig.
3. Der Käufer kommt spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung oder Fälligkeit der Forderung in Verzug – je nachdem, was später eintritt –, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, soweit dieser positiv ist, ansonsten 8 %. Bei Verbrauchergeschäften beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, soweit dieser positiv ist, ansonsten 5 %. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, so können wir alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig stellen. Weiterhin sind wir berechtigt die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Mit Eintritt des Verzugs ist der Käufer nicht mehr ermächtigt nach Abschnitt V. Nr. 5 dieser Bedingungen Forderungen einzuziehen. Die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs nach den Sätzen 1 bis 4 kann der Käufer nur vermeiden, indem er Sicherheit für alle dann fälligen Forderungen stellt.
6. Für Lieferungen und Leistungen an Käufer im Ausland wird ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Käufers gehen.
7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
IV. Ausführung der Lieferungen. Lieferfristen und –termine.
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung haben wir zu vertreten.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, sowie im Falle eines Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
3. Ein Ihm zustehendes Rücktrittsrecht aus Unmöglichkeit und Verzug kann der Käufer nur insoweit ausüben, als ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Schadensersatzansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt XI. der Bedingungen.
V. Eigentumsvorbehalt.
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen (Saldovorbehalt) [einschließlich solcher Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden]. Die gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen z.B. aus Akzeptantenwechseln und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur in gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 4 bis 6 auf uns übergeben. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt abgetreten. Sie dienen demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkaufter Ware veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteil gemäß Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, die Einziehungsermächtigung wird durch uns widerrufen, insbesondere aufgrund von Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
7. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich der Nebenforderungen (insbesondere Zinsen) insgesamt um mehr als 10 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Güten, Maße und Gewichte.
1. Güten, Sorten und Maße bestimmen sich mangels anderer Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, in Ermangelung solcher nach bisheriger Übung und Handelsbrauch. Wird auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks- und Prüfbescheinigungen Bezug genommen, handelt es sich sind weder um eine Zusicherungen oder Garantie von Eigenschaften, noch um Konformitätserklärung und entsprechende Kennzeichen wie CE oder GS.
2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Lieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
VII. Abnahmen.
1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerks berechnet.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
3. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig, oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden, oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
VIII. Versand. Gefahrenübertragung.
Teillieferung und fortlaufende Auslieferung.
1. Wir bestimmen Versandweg und –mittel, sowie Spediteur und Frachtführer.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich, spätestens nach sieben Tagen, abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg, oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4. Mit der Übergabe des Materials an einem Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert, es sei denn Verpackung ist handelsüblich. Für die Verpackung, Schutz- oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers; sie werden nicht zurückgenommen.
6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
IX. Abrufaufträge und fortlaufende Lieferungen.
1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen.
2. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
X. Mängelrüge und Gewährleistung.
1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertrags-gemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe des Abschnitts XI. ausgeschlossen. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern. Für die Ersatzlieferungen leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
2. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
3. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 14 Tagen seit Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach Ablauf von sieben Tagen nach Entdeckung und spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben
4. Liegt ein Sachmangel vor und wird dieser rechtzeitig gerügt, können wir nach unserer Wahl unsere Nacherfüllungspflicht durch Rücknahme und Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung erfüllen. Ist der Sachmangel nur unerheblich oder ist Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Recht zur Minderung zu. Bei Fehlschlagen von Nachbesserungen oder Ersatzlieferung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber soweit sie über 150 % des Kaufpreises liegen. Weitere Aufwendungen wie z. B. im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangel- haften Sache übernehmen wir nur nach Maßgabe des Abschnitts XI. dieser Bedingungen.
6. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
7. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsansprüche zu.
8. Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt XI. dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt, soweit der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nachgekommen ist.
XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung.
1. Soweit das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung findet, steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz nur zu, soweit wir schuldhaft gehandelt haben. Im Übrigen gelten auch bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts.
2. Wir haften auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichtverletzung, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung, - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
3. Die Beschränkungen der Nr. 2 gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
4. Im Übrigen ist unsere Haftung für Schadensersatzansprüche, insbesondere für Produktionsausfall, Betriebsstillstand und entgangenen Gewinn (sogenannte Mangel- und Mangelfolgeschäden) ausgeschlossen, wenn sich der Käufer gegen das entsprechende Ereignis versichern kann.
5. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein halbes Jahr nach Ablieferung der Ware. Die Frist erhöht sich auf ein Jahr für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesund heilt sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB. Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung lässt die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
XII. Unzulässige Weiterlieferung.
1. Unser Käufer darf EGKS-Erzeugnisse,
a) die nicht ausdrücklich zum Export in Drittländer verkauft sind, nicht in unverarbeitetem Zustand außerhalb der EG verbringen.
b) die für den Export in Drittländer verkauft sind, nicht in unverarbeitetem Zustand im Gebiet der EG belassen, dorthin zurückliefern oder zurückverbringen und auch nicht in ein anderes als das in der Bestellung genannte Bestimmungsland liefern oder verbringen. Diese Ware darf nicht im Gebiet der EG verarbeitet werden.
Der EG gleichgestellt sind die Hoheitsgebiete von Finnland, Norwegen und Schweden.
2. Auf unser Verlangen ist der Käufer zum Nachweis über den Verbleib des Materials verpflichtet.
3. Die Verpflichtung gemäß Nr.1 hat der Käufer auch seinen Abnehmern aufzuerlegen, mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe. Der Käufer hat die daraus entstehenden Ansprüche geltend zu machen und uns auf Verlangen diese Ansprüche auf Nachweisungen, Schadenersatz und Vertragsstrafen abzutreten. Er ist verpflichtet, uns von Verstößen seiner Abnehmer gegen die ihnen gemäß Satz 1 auferlegten Verpflichtungen unverzüglich zu verständigen.
4. Verstößt der Käufer oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen seine o. g. Verpflichtungen, so hat der Käufer uns den entgangenen Gewinn zu ersetzen und eine Vertragsstrafe von 30 v. H. des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen.
5. Ist die Ware an einem anderen Ort und / oder eine anderen Adresse als in der Rechnung zugrunde gelegt verbracht worden, so hat der Käufer, auch ohne dass ihm ein eigenes Verschulden nachgewiesen wird, alle Vergünstigungen, die im Hinblick auf den angegebenen Empfänger gewährt wurden zuzüglich Euro 100,-- je Tonne fehlgeleiteter Ware der Vergünstigung zu erstatten.
XIII. Rückgabe.
1. Rückgabe von Material bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers. Bei Rückgabe in einwandfreiem Zustand und in Originalverpackung erfolgt die Gutschrift unter Abzug einer Kostenpauschale in Höhe von 15% des in Rechnung gestellten Warenwertes.
2. Rückgabe von Material das keiner Lagerbevorratung (Sonderbeschaffungsartikel) unterliegt, kann nur nach vorheriger Klärung mit dem Lieferwerk zurückgenommen werden. Bei Rückgabe dieser Artikel in einwandfreiem Zustand und in Originalverpackung erfolgt eine Gutschrift unter Abzug einer Kostenpauschale von 40% des in Rechnung gestellten Warenwertes.
XIV. Erfüllungsort. Gerichtsstand und Rechtswahl.
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei der Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist der Sitz unserer Gesellschaft.
2. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 Zivilprozessordnung zulässig, der Sitz unserer Gesellschaft. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.